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Ab den 20.04.2020 dürfen Geschäfte bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und - unabhängig von der Verkaufsfläche - Buchhändler, Autohändler und Fahrradhändler ihre Geschäfte für die Kunden öffnen, sofern diese Hygiene-Maßnahmen treffen.

Das Land Baden-Württemberg hat heute die hygienischen Voraussetzungen bekannt gegeben, um öffnen zu dürfen:

1. Technische Schutzmaßnahmen

  • An den Kassenarbeitsplätzen sind zwischen Kassenpersonal und Kundschaft geeignete Trennvorrichtungen anzubringen, z. B. in Form einer sichtdurchlässigen Abschirmung aus Glas oder Plexiglas oder notfalls in Form eines mit Klarsichtfolie bespannten Rahmens.
  • Markierungen am Boden im Zulauf zu den Kassenarbeitsplätzen sind mit einem Mindestabstand von 1,50 m als Orientierungshilfe für die Kunden anzubringen.
  • Nach Möglichkeit soll auf Bezahlung mit Bargeld verzichtet werden und bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten genutzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, hat die Übergabe des Geldes über eine geeignete Vorrichtung oder eine Ablagefläche zu erfolgen, so dass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Kassierer bei der Bezahlung vermieden wird.
  • Nach Möglichkeit sollten Ein- und Ausgang getrennt werden und etwaige Wartebereiche vor dem Eingang mit Abstandsmarkierungen versehen werden.

2. Abstandsregelungen

  • Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten. 
  • Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Marktes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu den anderen Kunden grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten ist und den Kunden das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung (Community-Maske) empfohlen wird.
  • Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind hierbei 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).
  • Als ergänzende Maßnahme ist das Tragen eines für die jeweilige Situation geeigneten Mund- Nasenschutzes (z. B. Community-Maske) durch die Beschäftigten in Betracht zu ziehen.

3. Hygiene und Desinfektion

  • Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
  • Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen.
  • Für die Beschäftigten ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
  • Pausenräume oder –bereiche und Sanitärbereiche sind mindestens täglich zu reinigen.
  • Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben.
  • Bei jedem Personalwechsel am Kassenarbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen.
  • Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden z.B. Türgriffe, Handläufe an Treppen o. ä. sind mehrmals täglich zu reinigen.
  • Von Kunden retournierte Waren sind mit geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch Tragen von Handschuhen oder umgehender Handdesinfektion, entgegenzunehmen und für die Dauer einer Woche separiert aufzubewahren.
  • Im Handel mit Kraftfahrzeugen und im Handel mit Fahrrädern sind Fahrzeuge und Fahrräder nach Probefahrten zu reinigen (Lenker/Fahrersitz/Sattel/Armaturen).
  • Kunden in Bekleidungsgeschäften sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass gekaufte Kleidung unmittelbar nach Erwerb zu Hause gewaschen werden sollte.

4. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

  • Die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisungen sind mit Blick auf den Sonderfall einer Infektionsgefährdung durch das Corona-Virus zu ergänzen. Dabei ist zu prüfen, wie die Infektionsgefährdung unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz weiter reduziert werden kann. Beispiele für mögliche Maßnahmen sind z. B. ein Schichtbetrieb mit festen Teams, um Kontakte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu minimieren oder die Bereitstellung von Parkplätzen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden.
  • Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVIDErkrankung
    können unter Berücksichtigung der ergänzten Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ggf. nur für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt werden.
    Siehe hierzu: "Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf" von Robert-Koch-Institut
    Für Schwangere gelten besondere Regelungen;
    vgl. hierzu Merkblatt „Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit Coronavirus (SARS-CoV-2)“.

 Die komplette Fassung finden Sie hier.

Die komplette Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in der Fassung vom 17.03.2020 finden Sie hier.

Sonntag 19. April 2020
Kategorie Blog
Autor Frank Chudoba

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